Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in geschlossenen Räumen

Gemäß der Dreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 21. Januar 2021 gilt für religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen für alle anwesenden Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 der Verordnung mit der Maßgabe, dass die Masken während der Vornahme liturgischer oder vergleichbarer Handlungen durch die handelnden Personen abgelegt werden dürfen. Der gemeinsame Gesang der Gemeinde ist untersagt.

Den vollständigen Wortlaut der Verordnung finden sie hier.

Nähere Hinweise zu geeigneten medizinischen Masken werden auf https://www.hamburg.de/corona/masken veröffentlicht.